Satzung

§ 1. Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Sportwissenschaftliche Gesellschaft Sachsen – SGS“
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz e.V.
  • Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins sind

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere der Sportwissenschaften
  2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  3. die Förderung der Volksbildung
  4. die Förderung des Sports

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Entwicklung von Lehre und Forschung der Sportwissenschaften, insbesondere in Sachsen
  • Kooperation in Forschung und Lehre der Sportwissenschaften im nationalen und internationalen Bereich
  • Anwendung, Beratung und Aufklärung zur Vorsorge und Verletzungsprävention im Sport
  • Anwendung, Beratung und Aufklärung zur betrieblichen und individuellen Prävention und Rehabilitation
  • Anwendung, Beratung und Aufklärung breit angelegter Bewegungs- und Ernährungsprojekte sowie Verhaltensinterventionen
  • Durchführung von Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Forschungsergebnisse an die Öffentlichkeit, insbesondere auch unter Einbeziehung der öffentlichen Medien und sozialen Netzwerke

Zur Durchführung bzw. Umsetzung dieser Ziele können Institutionen gegründet bzw. gebildet werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um Lehreinrichtungen, Institute oder Wirtschaftsbetriebe (z.B. GmbH) handeln.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

  • Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Erstattung tatsächlich entstandener notwendiger Auslagen ist in angemessener Höhe möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt ggf. in der Regel zunächst als „sonstiges Mitglied“ (nicht stimmberechtigtes Mitglied, s.u.).
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig.
  • Stimmberechtigte Mitglieder müssen grundsätzlich einen hohen Qualifikationsgrad in ihrem beruflichen bzw. vereinsbezogenen Arbeitsfeld besitzen, z.B. hochrangige Berufsqualifikation in leitender Tätigkeit, langjährige Forschungstätigkeit, Mitglied in bedeutenden gesellschaftlichen Gremien. Damit soll sichergestellt werden, dass stimmberechtigte Mitglieder die Vereinszwecke durch ihre Erfahrung nachhaltig fördern können. In diesem Fall soll mit dem Stimmrecht die strategische Ausrichtung des Vereins durch Stimmabgabe mitbestimmt werden können. Von den Gründungsmitgliedern abgesehen ist grundsätzlich zunächst eine zweijährige Vereinsmitgliedschaft ohne Stimmrecht erforderlich, ehe Mitglieder ein Stimmrecht beantragen können. Bis dahin besteht der Status als „sonstiges Mitglied“. Das Stimmrecht erteilt der Vorstand auf Antrag des Mitglieds nach mindestens zweijähriger Mitgliedschaft, sofern er hierfür einen hinreichenden Grund erkennt. Der Vorstand kann von sich aus in Einzelfällen auch einen kürzeren Zeitraum bis zur Verleihung des Stimmrechts festlegen. Der Vorstand kann den Antrag ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Erneute Anträge können dann im Abstand von 6 Monaten gestellt werden. Juristische Personen, an deren Mitarbeit im Verein besonderes Interesse besteht, können durch Vorstandsbeschluss bereits eher das Stimmrecht erhalten.
  • Die „sonstigen Vereinsmitglieder“ haben in der Mitgliederversammlung keine Stimme und sind von der Mitgliedsbeitragspflicht freigestellt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Verein mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zugehen.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied kein Einspruch zu.

§ 7 Beiträge

Von den stimmberechtigten Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstands.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl des Kassenprüfers/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit nach Vorschlag des Vorstands, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den stimmberechtigten Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, das eine juristische Person ist, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • „Sonstige Mitglieder (Mitglieder ohne Stimmrecht) können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  • Der Vorstand ist zugleich die wissenschaftliche und administrative Leitung des Vereins. Er bestimmt die Vorgehensweise aller wissenschaftlichen und inhaltlichen Maßnahmen. Es ist im Sinn der Zielsetzung des Vereins daher entscheidend, dass der Vorstand zur Wahrung der Kontinuität seine Aufgaben über viele Jahre wahrnimmt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.
  • Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  • Aufgrund des besonderen wissenschaftlichen Anspruchs soll eines der Vorstandsmitglieder Hochschullehrer sein.
  • Aufgrund des besonderen administrativen Anspruchs muss das zweite Vorstandsmitglied herausragende berufliche Erfahrungen in zumindest einem der Bereiche Gesellschaft, Wirtschaft, Sozialwesen aufweisen.
  • Der Verein wählt einen Schatzmeister. Dieser ist Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Sachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.